Allgemeine Geschäftsbedingungen der Henning Dierk GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher und integrierter Bestandteil jedes Angebots der Henning Dierk GmbH („VERKÄUFER“) und jeder mit dem VERKÄUFER abgeschlossenen Vereinbarung. Sie gelten auch für Werkverträge, nicht aber für Geschäfte mit Verbrauchern.

1.2 Etwaige Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen und dergleichen des BESTELLERS, die mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruchstehen, sind für den VERKÄUFER unverbindlich, es sei denn, dass sie der VERKÄUFER im Vorhinein schriftlich anerkennt.

1.3 Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie vom VERKÄUFER schriftlich bestätigt wurden.

1.4 An Entwürfen, Zeichnungen und Einrichtungen, die vom VERKÄUFER oder im Auftrag des VERKÄUFERS angefertigt wurden, behält sich der VERKÄUFER das Eigentums- und Urheberrecht vor. Für die Rechtmäßigkeit der Benützung an den VERKÄUFER eingesandter Skizzen, Modelle usw. haftet nur der BESTELLER. Der VERKÄUFER ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vorstehenden Unterlagen bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.

1.5 Rüge- und Untersuchungspflicht: Der Besteller ist verpflichtet, alle seine Angaben, Pläne und Anweisungen und von uns übermittelte Fertigungs- und Montagezeichnungen und Unterlagen im Detail eingehend sachverständig zu überprüfen. Wir liefern und montieren ohne Kenntnis des Einsatzzweckes. Eine Überprüfung von beigestellten Plänen, Materialien und Anweisungen und eine Warnung vor deren Mängel durch uns erfolgt nur, wenn wir ein gesondertes Überprüfungsentgelt erhalten oder außerordentlich grobe sofort auffallende Fehler entdeckt wurden. Die Einstufung erfolgt nach DGRL 97/23/EG, Berechnungen, Plausibilitätsprüfungen, Entwurfsprüfung und Abnahme durch eine benannte Stelle.

1.6 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die jeweils gültigen Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs, soweit diese Bedingungen nicht andere oder genauere Regelungen enthalten.

1.7 Werden von uns Leistungen die nach Zeitaufwand (Regie) abgerechnet werden, sei es mit oder ohne Material oder Werkzeugbeistellung erbracht, so erfolgt dies im Rahmen einer entgeltlichen Arbeitskräfteüberlassung, wobei das überlassene Personal auf Weisung, Gefahr und Risiko des Auftraggebers tätig wird, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Inkrafttreten des Vertrages

2.1 Jeder dem VERKÄUFER oder seinem Vertreter erteilte Auftrag gilt als schriftliche Annahme des Angebotes des VERKÄUFERS zu den darin angegebenen Bedingungen und wird erst mit der Produktion oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung für den VERKÄUFER verbindlich. Der Vertrag tritt daher erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung oder des Produktionsbeginns in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

2.2 Sobald der VERKÄUFER einen Auftrag angenommen hat, kann dieser vom BESTELLER nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des VERKÄUFERS storniert werden. Falls der VERKÄUFER einem Storno zustimmt, gilt als vereinbart, dass dem VERKÄUFER aus diesem Storno keinerlei Schaden entstehen darf, sodass der VERKÄUFER in diesem Fall berechtigt ist, den Gegenwert für alle erbrachten Leistungen einschließlich der im Zuge befindlichen Arbeiten, der entsprechenden Kosten, der Stornogebühren, der zu erwartenden Gewinnmarge etc. zu verlangen.

2.3 Bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eingang eines Auftrages ist der VERKÄUFER berechtigt, diesen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.4 Mündlich und telefonisch erteilte Aufträge gelten als uneingeschränkte Annahme unseres Angebotes, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes erwähnt wird.

3. Preise

3.1 Die Preise bei Lieferung sind auf Basis des Angebotsdatums und Angebotsinhaltes kalkuliert. Kostenerhöhungen gegenüber dieser Basis (z.B. Materialpreiserhöhungen, Lohnerhöhungen, Spezifikationsänderungen usw.) berechtigen den VERKÄUFER, die Preise entsprechend anzuheben. Die Preise und Lieferungen gelten EXW, „Ab Werk“ Graz (INCOTERMS 2000 in der jeweils geltenden Fassung), ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Sämtliche Teile, die dem VERKÄUFER zur Bearbeitung angeliefert werden, sind frachtfrei in stabilen, für den Rücktransport wieder verwendbaren Transportkisten zuzusenden.

3.2 Verpackungen, z.B. Kisten, die beschädigt eintreffen, werden vom VERKÄUFER auf Kosten des BESTELLERS repariert bzw. ersetzt. Vom VERKÄUFER beigestelltes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

3.3 Für Beschädigungen oder Verlust von Verpackungen kommt der VERKÄUFER nur im Falle eines ihm an lastbaren groben Verschuldens auf. Der Schadenersatz ist in jedem Fall mit der Höhe des Neuwertes der Verpackung begrenzt.

3.4 Teillieferungen sind zulässig und sind vom BESTELLER anteilsmäßig zu bezahlen.

3.5 Bei Zahlungsverzug und für Nachlieferungen gelten unsere Listen- bzw. Angebotspreise ohne Nachlässe.

3.6 Kommt es bei Ablieferung oder Ausführung von Arbeiten zu Spesen oder Stehzeiten, die wir nicht zu vertreten haben, so sind diese gesondert zu vergüten.

3.7 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich bzw. ohne Gewährleistung für die Richtigkeit, für sie ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, soweit mit ihrer Ausarbeitung besondere Mühe oder Aufwendungen verbunden sind.

3.8 Massenangaben in unseren Angeboten sind grundsätzlich unverbindlich, abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufmaß. Pauschalen erhöhen sich verhältnismäßig, wenn die zugrunde gelegten Massen überschritten werden.

4. Zahlung

4.1 Alle Zahlungen haben mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug an den VERKÄUFER zu erfolgen. Der Käufer leistet eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme binnen 10 Werktagen ab Inkrafttreten des Vertrages, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen frühestens nach eingegangener Vorauszahlung in Angriff zu nehmen.

4.2 Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist kommt der BESTELLER auch ohne Mahnung in Verzug, und etwaige weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Forderungen gegen den BESTELLER werden ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.

4.3 Die Forderungen gegen den BESTELLER werden weiter sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, wenn die Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des BESTELLERS beantragt wird; wenn der BESTELLER wegen eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt oder wenn dem VERKÄUFER sonstige Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des BESTELLERS begründen. In diesen Fällen ist der VERKÄUFER auch berechtigt, von laufenden Verträgen mit dem BESTELLER zurückzutreten oder sofortige Zahlung des Kaufpreises in bar bzw. Vorauskasse zu verlangen.

4.4 Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine hat der BESTELLER an den VERKÄUFER– unbeschadet aller übrigen dem VERKÄUFER wegen des Verzuges zustehenden Rechte – Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sowie die Mahnspesen des VERKÄUFERS zu vergüten. Ferner hat der säumige BESTELLER alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.

4.5 Dem BESTELLER steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, und er ist auch nicht zur Aufrechnung berechtigt. Insbesondere darf der BESTELLER die Bezahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen nicht verweigern oder verzögern.

4.6 Der VERKÄUFER ist berechtigt, die Auslieferung jeder bei ihm gekauften Ware so lange zu unterlassen, bis der BESTELLER sämtliche zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung gegenüber dem VERKÄUFER fälligen Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat. Bei Zahlungsverzug oder Vergütungsstreitigkeiten können wir die Arbeiten einstellen, vereinbarte Ausführungsfristen sind dann hinfällig.

4.7 Die Angestellten und Vertreter des VERKÄUFERS sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine Vollmacht zum Inkasso besitzen. Schecks und Wechsel werden vom VERKÄUFER nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Wechselkosten, Scheckkosten, Gebühren, Diskontspesen etc. gehen stets zu Lasten des BESTELLERS. Der VERKÄUFER übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage oder Protesterhebung bei herein genommenen Wechseln.

4.8 Als Zahltag gilt der Tag, an dem der VERKÄUFER über das Geld verfügen kann. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen des BESTELLERS findet nicht statt. Vereinbarte Skonti und Nachlässe gehen bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug zur Gänze verloren.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferung und der Versand der Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des BESTELLERS ab Herstellungswerk des VERKÄUFERS. Der Übergang des Verlustrisikos erfolgt daher gleichfalls ab Werk. Lieferort ist der Herstellungsort der Ware bzw. das Auslieferungslager des VERKÄUFERS. Mangels besonderer Vereinbarung wird die Versandart vom VERKÄUFER unter Ausschluss jeglicher Haftung festgelegt.

5.2 Der VERKÄUFER wird sich bemühen, die Ware so für den Transport vorzubereiten und zu verpacken, dass keine Transportschäden entstehen, übernimmt jedoch dafür keine Haftung. Die Ware wird nur über ausdrücklichen Wunsch des BESTELLERS versichert, und der VERKÄUFER wird sich bemühen, die diesbezüglichen Anweisungen des BESTELLERS so gut wie möglich zu befolgen, wobei jedoch jede Haftung des VERKÄUFERS einvernehmlich ausgeschlossen wird.

5.3 Lieferfristen und Leistungsfristen werden dem BESTELLER nach den gegebenen Umständen so genau wie möglich bekanntgegeben und der VERKÄUFER wird sich bemühen, diese Lieferfristen einzuhalten. Alle Lieferfristen beginnen mangels besonderer Vereinbarung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder, im Falle von Differenzen über die Art der Ausführung, mit dem Zeitpunkt der endgültigen, einverständlichen Klärung zu laufen. Alle von uns zugesagten Fristen verstehen sich mit einer Toleranz von 14 Werktagen.

5.4 Aus dem Grunde von Überschreitungen der Lieferfristen und von Verzögerungen bei der Auslieferung der Ware ist der VERKÄUFER gegenüber dem BESTELLER zu keinem Schadenersatz verpflichtet. Der VERKÄUFER haftet insbesondere nicht für Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen und für Verzögerungen, die durch Ereignisse verursacht werden, worauf der VERKÄUFER keinen Einfluss hat, so insbesondere durch höhere Gewalt und/oder unvorhergesehene Vorgänge (z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfteprobleme, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen usw.) bei der Herstellung und der Beförderung der Ware, bei Zulieferanten und Unterlieferanten etc. derartige Ereignisse beim VERKÄUFER oder bei Dritten, mit denen er in Geschäftsverbindung steht, entbinden den VERKÄUFER von seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und geben ihm außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung einzustellen.

5.5 Lagerkosten: Bei Zahlungs- oder Abnahmeverzug werden halbfertige Waren und Arbeiten auf Gefahr und Kosten des Bestellers eingelagert.

5.6 Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik, das Auftreten von Material- und Verarbeitungsfehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Trotz Anwendung vereinbarter Überprüfungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen können solche Fehler unentdeckt bleiben und zu Schäden führen, für die wir nicht haften. Auch ist es nicht möglich, alle Wechselwirkungen zwischen Materialien und Medien sowie Alterungs- und Korrosionserscheinungen zu berücksichtigen. Daher wird Eindeckung ausreichender Versicherungen gegen Lecks und daraus resultierende Schäden, insbesondere Produktionsausfall und Schäden durch austretende Medien empfohlen.

5.7 Dokumentationsmaterial jeder Art, (für Qualitätsmanagement oder Materialverfolgungszwecke, Ursprungszeugnisse) wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Prospektmaterial: Unser Prospektmaterial darf nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zu Werbezwecken des Kunden verwendet werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, übernehmen wir keine Pflichten nach dem Bau KG, haften nicht für Pönalen und geben keine Garantien.

6. Beanstandungen/Mängel

6.1 Mängelrügen hinsichtlich der Güte der Ware und Rügen wegen Lieferung einer anderen Ware als bestellt müssen schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang der Mängel sowie der Rechnungsnummer und unter Anschluss von Mustern erfolgen.

6.2 Die Ware ist unmittelbar im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu untersuchen; Rügen müssen binnen 3 Tagen bei uns eintreffen, bei verborgenen Mängeln innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Ware als einwandfrei übernommen. Transportschäden müssen sofort in geeigneter Form festgehalten und zusätzlich beim Frachtführer schriftlich reklamiert werden. Es wird vermutet, dass unsere Ware bei Risikoübergang mangelfrei war.

6.3 Im Fall von Änderungen an der Ware ohne Wissen und Zustimmung des VERKÄUFERS sind Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des KÄUFERS ausgeschlossen.

6.4 Die Feststellung der Berechtigung einer rechtzeitigen Mängelrüge obliegt der Prüfstelle des VERKÄUFERS bzw. des jeweiligen Lieferwerks.

6.5 Falls die Berechtigung einer Rüge festgestellt wird, ist der VERKÄUFER unter Ausschluss aller weitergehenden Forderungen des KÄUFERS verpflichtet, nach seiner Wahl entweder Ersatzlieferung zu leisten oder Gutschrift für die beanstandete Ware zu erteilen, jeweils jedoch nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der beanstandeten Ware.

6.6 Im Falle von Waren und von Teilen von Waren, die nicht vom VERKÄUFER erzeugt wurden, ist die Gewährleistungsverpflichtung des VERKÄUFERS auf die Abtretung aller Rechte, die ihm gegenüber dem Hersteller dieser Waren zustehen, beschränkt.

6.7 Alle etwaigen Ansprüche des KÄUFERS gegen den VERKÄUFER sind ausgeschlossen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig nachgekommen ist.

6.8 Jeglicher Gewährleistungsanspruch des KÄUFERS setzt weiter voraus, dass die Waren vom KÄUFER sachgemäß gelagert und verwendet werden, wie es ihrem Verwendungszweck entspricht, in jedem Falle unter Beachtung aller eventuell vom VERKÄUFER herausgegebenen Anweisungen zur Lagerung, Wartung und Verwendung der Waren.

6.9 Wird eine Ware oder Leistung vom VERKÄUFER aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des KÄUFERS angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des VERKÄUFERS nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des KÄUFERS erfolgt. Der KÄUFER hat in diesem Falle den VERKÄUFER bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

6.10 Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren wird jegliche Gewährleistung und Haftung des VERKÄUFERS für die Güte der Ware ausgeschlossen.

6.11 Im Falle einer Mängelrüge behält sich der VERKÄUFER das Recht vor, die Ware im Betrieb des KÄUFERS zu besichtigen. Auf Wunsch ist die Ware frachtfrei an den VERKÄUFER zurückzusenden. Der Besteller verzichtet auf Rückgriffsansprüche gemäß § 933 b ABGB, die §§ 377,378 HGB gelten auch für von uns ausgeführte Arbeiten. Ingebrauchnahme gilt als 7 Abnahme.

6.12 Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche bei geheimen Mängeln beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, unser Verschulden wird nicht vermutet.

7. Haftungsumfang/Versicherungspflicht

7.1 Der VERKÄUFER haftet nicht für Vermögensschäden, Schäden durch austretende Medien, für entgangenen Gewinn und Produktionsausfälle aufgrund verzögerter oder mangelhafter Lieferung oder Leistung, und nie bei bloß leichter Fahrlässigkeit. Weiter ist die Haftung ausgeschlossen, für Nachteile aufgrund von uns verursachter Betriebsstörungen, die im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften gegen mängelfreie Waren entstehen, für allfällige Aus- und Einbaukosten, für Obhut- und Bearbeitungsschäden an Gegenständen, die sich zur Bearbeitung beim VERKÄUFER befinden, sowie für die vom Abnehmer des BESTELLERS gegen diesen erhobene Ansprüche.

7.2 Unabhängig davon, auf welche Weise die Gewährleistungsverpflichtung erfüllt wird, und unabhängig davon, welche Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer vom BESTELLER gegen den VERKÄUFER geltend gemacht werden, haftet der VERKÄUFER in allen Fällen nur bis zur Höhe des Rechnungswertes des jeweiligen Produktes. Der VERKÄUFER haftet jedoch weder für indirekte Schäden noch für Folgeschäden. Der KÄUFER wird die von uns gelieferten oder hergestellten Sachen und seine Anlagen in üblicher Weise ausreichend gegen Rohrleitungsschäden und Ausfallschäden versichert halten und mit dem Versicherer einen Regressverzicht zu unseren Gunsten vereinbaren (CROSS LIABILITY). Der Käufer verzichtet uns gegenüber auf jeden Ersatzanspruch, der gegenüber einer solchen umfassenden Versicherung geltend gemacht hätte werden können.

7.3 Schadenersatzverpflichtungen des VERKÄUFERS gegenüber den Abnehmern des BESTELLERS sind im selben Maße ausgeschlossen wie jene gegenüber dem BESTELLER. Der BESTELLER ist über dies verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer in entsprechender Weise zu beschränken.

8. Eigentumsvorbehalt/Herausgabe

8.1 Sämtliche vom VERKÄUFER gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren Eigentum des VERKÄUFERS. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der BESTELLER als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.

8.2 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware ist während der Dauer des Eigentumsrechtes des VERKÄUFERS unzulässig. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren sind dem VERKÄUFER zwecks Intervention unverzüglich zu melden.